Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.