Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 50a Formale Nichtkonformität
Stand: 28.07.2021
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- BVerwG, 16.10.2024 – 8 C 7/22Vorlagebeschluss zur Auslegung des Begriffs der "Anbringung einer Aufschrift" auf einer nichtselbsttätigen Waage
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50a#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/50a#abs-2 (2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.