Gesetze / MechatronikerAusbV · BGBl I 2011, 1516 (1888)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
19 Normen · ausgefertigt 21.07.2011 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 3 — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Amtliche Inhaltsübersicht
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4Durchführung der Berufsausbildung
- § 5Abschlussprüfung
- § 6Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 7Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
- § 9Zusatzqualifikationen
- § 10Gegenstand der Zusatzqualifikationen
- § 11Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
- § 12Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
- § 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
- § 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
- § 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
- § 16Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
- § 17Bestandsschutz
- § 18Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
- § 19Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
- Anlage 2(zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen