Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
MechatronikerAusbV§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ bestehen folgende Vorgaben:
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben: