Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

MechatronikerAusbV

§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/10#abs-1 (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/10#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/10#abs-3 (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT- Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/10#abs-4 (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 9 § 11