Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

MechatronikerAusbV

§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/15#abs-1 (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/15#abs-2 (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
§ 14 § 16