Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
MechatronikerAusbV§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 MechatronikerAusbV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/3#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/3#abs-2 (2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):