Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
MechatronikerAusbV§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem“.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-4 (4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-5 (5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/6#abs-6 (6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.