Gesetze / Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

MechatronikerAusbV

§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/14#abs-1 (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MechatronikerAusbV/14#abs-2 (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
§ 13 § 15