Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 7 Gebühren und Auslagen für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 291 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 68 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 7 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.