Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/6#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/6#abs-2 (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Me%C3%9FEinhG/6#abs-3 (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 EinhZeitG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.01.2016 – XI ZB 14/15Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 291 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.