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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1185

BGBl. 2008 I S. 1185 · 11.402 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1185
                                  Gesetz
                zur Änderung des Gesetzes über Einheiten

im
   Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur
Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
                                                 Vom 3. Juli 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
            über Einheiten im Messwesen

   Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der

Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),

wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „Gesetz
                  über die Einheiten im
          Messwesen und die Zeitbestimmung
        (Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im“
     die Wörter „amtlichen und“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr
     sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen
     Zeit zu verwenden.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-
     den auf den geschäftlichen und amtlichen Ver-
     kehr, der von und in Staaten außerhalb des Gel-
     tungsbereichs des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit
     der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammen-
     hängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des
     Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates
     vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung
     der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
     die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39
     S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie
     1999/103/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG
     Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils
     geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im
     geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von
     den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese

     Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren,
     stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr
     von diesen und in diese Staaten unmittelbar zu-
     sammenhängt.“
  d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der
     Anwendung anderer Vorschriften und internatio-
     naler Übereinkommen ergeben.“

3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten“ durch

   das Wort „regeln“ ersetzt.

4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:

                          „§ 4
                    Gesetzliche Zeit
     (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische
  Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt-
  zeit unter Hinzufügung einer Stunde.
     (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit-
  teleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die
  mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch
  die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier
  Stunden.

                           §5

             Ermächtigung zur Einführung
          der mitteleuropäischen Sommerzeit

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnut-
  zung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der
  Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwi-
  schen dem 1. März und dem 31. Oktober die mittel-
  europäische Sommerzeit einzuführen.
     (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils
  an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Technologie be-
  stimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den
  Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische
  Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeich-
  nung der am Ende der mitteleuropäischen Sommer-
  zeit doppelt erscheinenden Stunde.“
BGBl. 2008, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186
5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
                           „§ 6

         Physikalisch-Technische Bundesanstalt
     (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
  eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt
  des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des

  Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
  Sie ist eine Bundesoberbehörde.
    (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
  hat
  1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzu-
     geben und die dafür benötigten Verfahren weiter-
     zuentwickeln,
  2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbrei-
     ten,
  3. die Temperaturskala nach der Internationalen
     Temperaturskala der Internationalen Meterkon-
     vention darzustellen und weiterzugeben,
  4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland
     sowie die Einheitenverkörperungen und Normale

     aufzubewahren und an die internationalen Proto-
     typen oder Etalons nach der Internationalen Me-
     terkonvention anzuschließen oder anschließen zu
     lassen,
  5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen
     nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der
     Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Tempe-
     ratureinheit und Temperaturskalen, dargestellt
     werden.

  Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1
  bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusam-
  men, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu
  sichern.

    (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
  hat ferner

  1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten,
     insbesondere Forschung und Entwicklung auf
     dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
  2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet
     des Messwesens vorzunehmen,
  3. den Wissens- und Technologietransfer auf die-

     sem Gebiet zu fördern,
  4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwe-
     sens beizutragen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
                           „§ 7

                Kosten für Nutzleistungen
       der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
     (1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
  schen Bundesanstalt werden Gebühren und Aus-
  lagen erhoben.
     (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
  nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
  bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu be-
  stimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form
  von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In
  der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass
  eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben wer-
  den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende

  geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von
  der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung
  veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene
  Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher
  Wert für die antragstellende Person sind zu berück-
  sichtigen.“

7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.

8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:
  In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die
  Angabe „§ 9“ ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                      Änderung
                  des Eichgesetzes
   Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
     „§ 12 (weggefallen)“.
  b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
     „§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen
           Bundesanstalt“.
  c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
     „§ 15 (weggefallen)“.

2. § 12 wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13

                       Aufgaben der
         Physikalisch-Technischen Bundesanstalt“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt.
     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu
         den Nummern 1 bis 4.

4. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8
         bis 10, 21 und 25,“.
  b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gesetzes“ das
     Komma gestrichen.

  c) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. § 15 wird aufgehoben.
6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20,
   22 und 23“ durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20
   und 23“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Aufhebung
                  des Zeitgesetzes
  Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110,
1262), geändert durch das Gesetz vom 13. September
1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187
                       Artikel 4
                    Änderung
             der Sommerzeitverordnung
  Die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001
(BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes“
   durch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgeset-
   zes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
                           „§ 3

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
  nologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf auf-
  einanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Som-
  merzeit bekannt.“

                       Artikel 5

                     Änderung
              der Einheitenverordnung
  Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verord-

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

    nung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird
    wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Ausführungsverordnung
                    zum Gesetz über die Einheiten
               im Messwesen und die Zeitbestimmung
                   (Einheitenverordnung – EinhV)“.
    2. In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter
       „des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen“ durch
       die Wörter „des Einheiten- und Zeitgesetzes“ er-
       setzt.

    3. In § 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-
       zes über Einheiten im Meßwesen“ durch die Angabe
       „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes“
       ersetzt.

                                 Artikel 6

                               Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. Juli 2008
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a f
                                                      Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1185. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 552f32e32c717339….