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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1185
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Einheiten
im
Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur
Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
Vom 3. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über Einheiten im Messwesen
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die Einheiten im
Messwesen und die Zeitbestimmung
(Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Im“
die Wörter „amtlichen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr
sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen
Zeit zu verwenden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-
den auf den geschäftlichen und amtlichen Ver-
kehr, der von und in Staaten außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit
der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammen-
hängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des
Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39
S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie
1999/103/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG
Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils
geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im
geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von
den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese
Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren,
stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr
von diesen und in diese Staaten unmittelbar zu-
sammenhängt.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der
Anwendung anderer Vorschriften und internatio-
naler Übereinkommen ergeben.“
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten“ durch
das Wort „regeln“ ersetzt.
4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:
„§ 4
Gesetzliche Zeit
(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische
Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Welt-
zeit unter Hinzufügung einer Stunde.
(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mit-
teleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die
mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch
die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier
Stunden.
§5
Ermächtigung zur Einführung
der mitteleuropäischen Sommerzeit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnut-
zung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der
Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwi-
schen dem 1. März und dem 31. Oktober die mittel-
europäische Sommerzeit einzuführen.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils
an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie be-
stimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den
Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische
Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeich-
nung der am Ende der mitteleuropäischen Sommer-
zeit doppelt erscheinenden Stunde.“

5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat
1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzu-
geben und die dafür benötigten Verfahren weiter-
zuentwickeln,
2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbrei-
ten,
3. die Temperaturskala nach der Internationalen
Temperaturskala der Internationalen Meterkon-
vention darzustellen und weiterzugeben,
4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland
sowie die Einheitenverkörperungen und Normale
aufzubewahren und an die internationalen Proto-
typen oder Etalons nach der Internationalen Me-
terkonvention anzuschließen oder anschließen zu
lassen,
5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen
nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der
Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Tempe-
ratureinheit und Temperaturskalen, dargestellt
werden.
Wirkt sie bei der Erfüllung der unter den Nummern 1
bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusam-
men, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu
sichern.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
hat ferner
1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten,
insbesondere Forschung und Entwicklung auf
dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet
des Messwesens vorzunehmen,
3. den Wissens- und Technologietransfer auf die-
sem Gebiet zu fördern,
4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwe-
sens beizutragen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
Kosten für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt werden Gebühren und Aus-
lagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu be-
stimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form
von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In
der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass
eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben wer-
den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von
der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung
veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene
Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher
Wert für die antragstellende Person sind zu berück-
sichtigen.“
7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.
8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 9“ ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt“.
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)“.
2. § 12 wird aufgehoben.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Aufgaben der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu
den Nummern 1 bis 4.
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8
bis 10, 21 und 25,“.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Gesetzes“ das
Komma gestrichen.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. § 15 wird aufgehoben.
6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20,
22 und 23“ durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20
und 23“ ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung
des Zeitgesetzes
Das Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110,
1262), geändert durch das Gesetz vom 13. September
1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung
der Sommerzeitverordnung
Die Sommerzeitverordnung vom 12. Juli 2001
(BGBl. I S. 1591) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes“
durch die Angabe „§ 5 des Einheiten- und Zeitgeset-
zes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf auf-
einanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Som-
merzeit bekannt.“
Artikel 5
Änderung
der Einheitenverordnung
Die Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verord-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
nung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ausführungsverordnung
zum Gesetz über die Einheiten
im Messwesen und die Zeitbestimmung
(Einheitenverordnung – EinhV)“.
2. In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter
„des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen“ durch
die Wörter „des Einheiten- und Zeitgesetzes“ er-
setzt.
3. In § 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-
zes über Einheiten im Meßwesen“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes“
ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1185. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 552f32e32c717339….