Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz

EinhZeitG

§ 8 Zuständige Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

§ 7 § 9