Gesetze / Einheiten- und Zeitgesetz
EinhZeitG§ 8 Zuständige Behörden
Stand: 10.06.2019
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
Änderungsverlauf
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03.07.2008 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I 1185)
BGBl. 2008 I S. 1185
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