Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/8308 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Mit der Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwe- sen (Einheitengesetz) wird Folgendes angestrebt: a) die Überführung des Zeitgesetzes in das Einheitengesetz, b) die Klärung der Zuständigkeiten der PTB nach dem Ein- heitengesetz, c) die Trennung der Zuständigkeiten der PTB nach Einhei- tengesetz und Eichgesetz, d) die Erleichterung der Umsetzung künftiger EU-Vorgaben im Bereich der Parallelkennzeichnung. Zu Buchstabe a Mit der Zusammenfassung des bisherigen Einheitengesetzes und des Zeitgesetzes im allgemeineren Einheitengesetz wird das Zeitgesetz als eine gesonderte, im Einheitenwesen atypi- sche gesetzliche Regelung entbehrlich. Die Normierung der speziellen Tatbestände für die Messung und Darstellung der Zeit außerhalb des Einheitengesetzes ist nämlich historisch und weniger sachlich bedingt. Bereits seit dem Jahr 1893 und somit vor Inkrafttreten der Vorläufer des Einheitengeset- zes existierte ein Reichsgesetz über die Einführung der ein- heitlichen Zeitbestimmung. Es wurde mit Wiedereinführung der Sommerzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1978 – mithin nach Inkrafttreten des aus dem Jahr 1969 stammenden Einheitengesetzes – durch das Gesetz über die Zeitbestimmung abgelöst. Ein Bedarf für eine solche geson- derte Regelung besteht aber nicht mehr, zumal es sich bei der Sekunde um eine der sieben SI-Basiseinheiten handelt. Die Zuständigkeit der PTB nach dem Zeitgesetz für die Darstel- lung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit als spezielle messbare Größe korrespondiert somit mit den Zuständigkei- ten der PTB nach dem Einheitengesetz. Bereits bei Inkraft- treten des Einheitengesetzes im Jahr 1969 war es zudem er- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/8308 klärtes Ziel des Gesetzgebers, die bisher in mehreren Gesetzen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.270 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/8308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.129–35.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 4d9aeb4626ec3215….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP