Gesetze / Marktordnungswaren-Meldeverordnung
MarktOWMeldV§ 3 Meldepflichten der Zuckerwirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unternehmen nach Absatz 2, 4, 6 oder 7 melden:
Die Unternehmen nach Absatz 3 Satz 1 melden nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Meldungen der Unternehmen, die Zucker herstellen, sind ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen Weißzuckerwert monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Für den jeweils laufenden Monat haben die Unternehmen nach Absatz 2 nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den voraussichtlichen Verkaufspreis je Tonne für Weißzucker ab Fabrik nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sowie die voraussichtlich verkaufte Menge in Tonnen Weißzuckerwert zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldungen der Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker sind ab einem jährlichen Bezug von 1 000 und mehr Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen Weißzuckerwert gesondert nach Erzeugniskategorien abzugeben:
Abweichend von Satz 1 haben Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit Zucker keine Meldungen abzugeben, soweit bei ihnen anfallende, zu meldende Angaben von Unternehmen nach Absatz 2 gemeldet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldungen der Unternehmen nach Absatz 2 sowie anderer Unternehmen, die in einem Jahr Zuckerrüben in einer Menge verarbeiten, die 1 000 Tonnen Weißzucker entspricht, sind für die Monate von September bis zum letzten Monat der Verarbeitungskampagne monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 mit folgenden Angaben abzugeben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Unternehmen nach Absatz 2 haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe c den von ihnen gezahlten Durchschnittspreis für Zuckerrüben sowie die entsprechenden Gesamtmengen nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Hersteller von Bioethanol aus Zucker mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektoliter haben jährlich für das vorangegangene Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe d die erzeugte Menge an Bioethanol aus Zucker nach Maßgabe des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarktOWMeldV/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Meldungen der Hersteller von Isoglucose mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Tonnen Isoglucose sind mit folgenden Angaben abzugeben:
Änderungsverlauf
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16.11.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl. I 2431)
BGBl. 2020 I S. 2431
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07.02.2018 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (BGBl. I 192)
BGBl. 2018 I S. 192
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02.12.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2011 I S. 2634
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