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# § 49 MarkenV 2004 — Nationaler Einspruch

Markenverordnung  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einspruch nach § 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

- 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

- 2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

- 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

- 4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

- 5. die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

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Zitiervorschlag: § 49 MarkenV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/49

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