§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/53?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.