§ 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2003 – I ZR 257/00Markenrecht: Einschränkende Auslegung der Einrede der Löschungsreife der älteren Marke im Verletzungsprozess; Anforderungen an eine gesteigerte Kennzeichnungskraft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 122/21
- OLG Thüringen, 04.05.2011 – 2 U 469/10
- OLG Köln, 14.08.2002 – 6 U 2/02Zitiert von 2
- LG Braunschweig, 12.06.2017 – 9 O 950/17
- OLG Köln, 14.08.2002 – 6 U 181/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 18.09.2019 – 33 O 5/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 15.03.2019 – 6 U 195/18
- OLG Hamburg, 23.11.2017 – 5 U 254/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/22#abs-1 (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/22#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen.