Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel

Gewerblicher RechtsschutzBund

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

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