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§ 125i MarkenG — Erteilung der Vollstreckungsklausel

Markengesetz

Außer Kraft: § 125i ist seit 01.05.2022 nicht mehr im MarkenG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.