Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen ist.

§ 115 § 117