Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 8 Registrierungsverfahren

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.

§ 7 § 9