Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 8 Registrierungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1 keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 402)
BGBl. 2024 I Nr. 402
-
08.08.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
-
20.01.2020 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 106)
BGBl. 2020 I S. 106
-
15.11.2018 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.