Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 8 Registrierungsverfahren

Stand: 01.01.2025

Bund4 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-1 (1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-3 (3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.

§ 7 § 9