Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 8 Registrierungsverfahren
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 535/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 05.01.2021 – 6 U 129/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-1 (1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der eine natürliche Person ist und der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-3 (3) Registrierungen haben keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen. Insbesondere haben Registrierungen keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen von Tatsachen, die für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/8#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Betreibern die Registrierung einer Einheit auf Anforderung schriftlich oder elektronisch, sofern die Einheit als in Betrieb genommen registriert wurde.