§ 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/8?asof=2024-04-01#abs-1 (1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/8?asof=2024-04-01#abs-2 (2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/8?asof=2024-04-01#abs-3 (3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 8 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191)
BGBl. 2023 I Nr. 191
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01.01.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.