§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften
Stand: 10.06.2019
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- VG Hamburg, 23.05.2017 – 2 E 4284/17Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/10#abs-1 (1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Gemeinde und Gemeindeteil,
2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Familienstand,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9.
Hauptstatus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/10#abs-2 (2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.