§ 3 Erhebungseinheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/3#abs-1 (1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/3#abs-2 (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 MZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 07.02.2018 – 12 A 184/17Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.