Gesetze / Masseur- und Physiotherapeutengesetz
MPhG§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 315/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.10.2015 – 2 LB 314/14Zitiert von 5
- BSG, 13.12.2001 – B 3 KR 19/00 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/14#abs-1 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/14#abs-2 (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPhG/14#abs-3 (3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach § 13b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausübt.