Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 42 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/42?asof=2021-05-21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 41 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/42?asof=2021-05-21#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/42?asof=2021-05-21#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 42 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.