Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 16 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/16?asof=2021-05-21#abs-1 (1) Die Benennung erlischt mit Fristablauf, mit der Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle oder durch Verzicht. Die Einstellung oder der Verzicht sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/16?asof=2021-05-21#abs-2 (2) Die zuständige Behörde nimmt die Benennung zurück, soweit nachträglich bekannt wird, dass eine Benannte Stelle bei der Benennung nicht die Voraussetzungen für eine Benennung erfüllt hat; sie widerruft die Benennung, soweit die Voraussetzungen für eine Benennung nachträglich weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Benennung angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/16?asof=2021-05-21#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die bisherige Benannte Stelle verpflichtet, alle einschlägigen Informationen und Unterlagen der Benannten Stelle zur Verfügung zu stellen, mit der der Hersteller die Fortführung der Konformitätsbewertungsverfahren vereinbart.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/16?asof=2021-05-21#abs-4 (4) Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission unverzüglich das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf unter Angabe der Gründe und der für notwendig erachteten Maßnahmen mit. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf einer Benennung sind von der zuständigen Behörde auf deren Internetseite bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/16?asof=2021-05-21#abs-5 (5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 278 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192)
BGBl. 2012 I S. 2192
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 145 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.