Gesetze / Medizinproduktegesetz
MPG§ 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. Die Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. In begründeten Fällen kann eine andere für den Anwender des Medizinproduktes leicht verständliche Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezogenen Informationen in deutscher Sprache oder in der Sprache des Anwenders vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten können durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2, Regelungen über die Vertriebswege von Medizinprodukten durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3 getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MPG/11?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) weggefallen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 können Regelungen für Betriebe und Einrichtungen erlassen werden, die Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr bringen oder lagern.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2009 I S. 2326
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.