Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 4 Sonstige Abgabebeschränkungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-1 (1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Produkte erfüllen. Eine Abgabe von Produkten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt. Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung über das Inverkehrbringen und die Lagerung von Produkten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-2 (2) Die Abgabestelle muss bei Bedarf eine fachliche Beratung gewährleisten für Produkte, die
Dies gilt nicht bei einer Abgabe an Fachkreise nach § 3 Nummer 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-3 (3) Die Sachkenntnis zur fachlichen Beratung wird bei Ärzten, Zahnärzten, Medizinprodukteberatern nach § 83 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, Drogisten, Gesundheitshandwerkern gemäß Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung und bei Leistungserbringern, die nachweislich die Anforderungen des § 126 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, für die jeweils von ihrer Ausbildung erfassten Gruppen von Produkten vorausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-4a (4a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/4#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 MPAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 – 6 U 26/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.