Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/23944 · S. 39
Zu Artikel 3 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung) § 3 Absatz 4 Satz 1 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) sieht vor, dass In-vitro-Diagnostika aus- schließlich an den in den Nummern 1 bis 5 genannten Adressatenkreis abgegeben werden dürfen. Da nicht ein- deutig klar ist, ob Pflegeeinrichtungen unter die in Nummer 2 aufgeführten Einrichtungen des Gesundheitswesens subsummiert werden können, wird dies durch die Ergänzung sichergestellt. Das ermöglicht insbesondere Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen die Durchführung von entsprechenden Schnelltests, die künftig aufgrund der Änderung in der MPAV zulässigerweise an Pflegeeinrichtungen abgegeben werden können. Die Regelung steht in Sachzusammenhang mit den Änderungen in Artikel 1 Nummer 14 und Artikel 4 Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23944, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.918–134.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6f04b4e12408a130….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP