Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 3 Apothekenpflicht
Stand: 13.04.2025
Produkte
1.
2.
die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder
3.
die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 MPAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 08.11.2022 – 7 L 403/21Zitiert von 2
- VG Köln, 08.11.2022 – 7 L 404/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 – 6 U 26/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.