Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 1 Verschreibungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/1?asof=2021-05-26#abs-1 (1) Medizinprodukte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Medizinprodukte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt an andere Hersteller von Medizinprodukten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Medizinprodukten abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/1?asof=2021-05-26#abs-2 (2) Die Verschreibung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/1?asof=2021-05-26#abs-3 (3) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen für Medizinprodukte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 2 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/1?asof=2021-05-26#abs-4 (4) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, muss enthalten:
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 Abs. 36 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2371)
BGBl. 2014 I S. 2371
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.