Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 2 Verschreibungspflicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/2#abs-1 (1) Produkte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Produkte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Produkt an andere Hersteller von Produkten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Produkten abgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/2#abs-2 (2) Die Verschreibung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/2#abs-3 (3) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen für Produkte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 2 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MPAV/2#abs-4 (4) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, muss enthalten:
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Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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