Gesetze / Medizinprodukte-Abgabeverordnung
MPAV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 13.04.2025
Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 MPAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 Abs. 36 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2371)
BGBl. 2014 I S. 2371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.