Gesetze / Marktorganisationsgesetz
MOG§ 11 Beweislast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.07.2007 – 10 LA 233/05Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 06.06.2023 – 10 LC 85/22Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 18.01.2018 – 1 A 131/15Zitiert von 8
- BVerwG, 30.03.2021 – 3 C 7/20Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als DauergrünlandZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 21.02.2012 – 10 LB 155/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.01.2012 – 10 LC 193/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2026 – 19 K 586/23
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 MOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.