Gesetze / Betriebsprämiendurchführungsverordnung
BetrPrämDurchfV§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.06.2020 – 10 ME 112/20Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 02.03.2020 – 1 A 151/19Zitiert von 3
- VG Lüneburg, 19.02.2019 – 8 A 57/19Zitiert von 4
- VG Lüneburg, 18.01.2018 – 1 A 131/15Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 28.09.2016 – 10 LB 3/16Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.12.2011 – 10 LC 174/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.08.2011 – 10 LB 370/08Zitiert von 7
- VG Aachen, 15.03.2010 – 7 K 1392/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BetrPrämDurchfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfV/3#abs-1 (1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfV/3#abs-2 (2) Im Falle des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.