Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 6 Auszug aus dem Klageregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/6?asof=2022-11-01#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/6?asof=2022-11-01#abs-2 (2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.
Änderungsverlauf
-
14.07.2021 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 2 1. 11. 2022 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2923)
BGBl. 2021 I S. 2923
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.