Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung

VKRegV

§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich

Stand: 14.10.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4a#abs-1 (1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4a#abs-2 (2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/4a#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister.

§ 4 § 5