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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2923

BGBl. 2021 I S. 2923 · 5.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2923
                                           Verordnung
                  zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
                                               Vom 14. Juli 2021

  Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord-
nung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
                       Artikel 1
                  Änderung der
  Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
  Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Eintragung in das Klageregister wird
     vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen,
     wenn die Anmeldung
     1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der

        Zivilprozessordnung eingegangen ist und

     2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der
        Zivilprozessordnung enthält.

     Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der
     Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein

     Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das
     Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestä-

     tigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in
     das Klageregister und teilt ihm dabei das Ge-
     schäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist
     in der weiteren Kommunikation mit dem Bundes-
     amt für Justiz stets anzugeben.“
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Teilt im Falle des Todes des angemelde-
     ten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist
     der Erbfall in das Klageregister einzutragen und
     der Name sowie die Anschrift des Erben zu er-
     fassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bun-
     desamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur
     Verfügung. Das Formular wird sowohl elektro-
     nisch als auch in Papierform zur Verfügung ge-
     stellt.“
  c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn
     die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Ab-
     satz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist.

     Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die
     Eintragung ab.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Eingang der
     Rücknahme“ durch die Wörter „die Eintragung
     der Rücknahme im Klageregister“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
                           „§ 5
         Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
    Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung
  mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid
  ab, so können die Unterschrift und die Namens-
  wiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Doku-
  ment den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und
  Namenswiedergabe fehlen können und es maschi-
  nell erstellt worden ist.“
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach

     § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung“
     gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ein-
     verständnis der Partei“ gestrichen.

5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.

                       Artikel 2

              Weitere Änderung der
  Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
             zum 1. November 2022
   Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung,
die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und Mittei-
     lungen des Gerichts“ angefügt.

  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
     und 3 ersetzt:
        „(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu
     machenden Angaben als strukturierten maschi-
     nenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in
     der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem
     sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4
     der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für
     Justiz.
       (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die
     Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss,
     so teilt es dem Bundesamt für Justiz entspre-
BGBl. 2021, Seite 2924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2924
       chend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher
       aus dem Vergleich ausgetreten sind.“
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem
  Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforde-
  rung einen elektronischen Auszug aus dem Klage-
  register auf einem sicheren Übermittlungsweg
  (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als struk-

                                Berlin, den 14. Juli 2021

  turierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateifor-
  mat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. November 2022 in Kraft.
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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