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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2923
BGBl. 2021 I S. 2923 · 5.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessord-
nung, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Eintragung in das Klageregister wird
vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen,
wenn die Anmeldung
1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung eingegangen ist und
2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der
Zivilprozessordnung enthält.
Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der
Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein
Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das
Datum des Eingangs der Anmeldung. Es bestä-
tigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in
das Klageregister und teilt ihm dabei das Ge-
schäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist
in der weiteren Kommunikation mit dem Bundes-
amt für Justiz stets anzugeben.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Teilt im Falle des Todes des angemelde-
ten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist
der Erbfall in das Klageregister einzutragen und
der Name sowie die Anschrift des Erben zu er-
fassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bun-
desamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur
Verfügung. Das Formular wird sowohl elektro-
nisch als auch in Papierform zur Verfügung ge-
stellt.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn
die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Ab-
satz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist.
Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die
Eintragung ab.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Eingang der
Rücknahme“ durch die Wörter „die Eintragung
der Rücknahme im Klageregister“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung
mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid
ab, so können die Unterschrift und die Namens-
wiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Doku-
ment den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und
Namenswiedergabe fehlen können und es maschi-
nell erstellt worden ist.“
4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ein-
verständnis der Partei“ gestrichen.
5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
zum 1. November 2022
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung,
die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Mittei-
lungen des Gerichts“ angefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu
machenden Angaben als strukturierten maschi-
nenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in
der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem
sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4
der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für
Justiz.
(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die
Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss,
so teilt es dem Bundesamt für Justiz entspre-

chend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher
aus dem Vergleich ausgetreten sind.“
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem
Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforde-
rung einen elektronischen Auszug aus dem Klage-
register auf einem sicheren Übermittlungsweg
(§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als struk-
Berlin, den 14. Juli 2021
turierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateifor-
mat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. November 2022 in Kraft.
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2923. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b62fbd6e18251962….