Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 6 Technische Störungen des Klageregisters
Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Klageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Klageregisters.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert durch Artikel 2 1. 11. 2022 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2923)
BGBl. 2021 I S. 2923
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