Gesetze / Verbandsklageregisterverordnung
VKRegV§ 5 Auszug aus dem Klageregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fordert das Gericht einen Auszug nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MFKRegV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung mit Einverständnis der Partei an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikel 2 1. 11. 2022 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2923)
BGBl. 2021 I S. 2923
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.