Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-2a (2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

AbschnittDauer
12
1fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang
drei Monate
2berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I
vier Monate
3fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang
drei Monate
4berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II
zehn Monate
5fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang
vier Monate

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-4a (4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung – abweichend von den Absätzen 3 und 4 –

1.
anders unterteilt werden,
2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,
3.
eine andere Dauer haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-5 (5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03#abs-6 (6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

§ 22 § 24