Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 15 Schriftlicher Teil

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/15#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur sicheren Erfassung eines Textes geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/15#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus bis zu drei Leistungstests.

§ 14 § 16