Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

MDBNDVerfSchVDV

§ 24 Leistungstests

Stand: 16.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/24#abs-1 (1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,
2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,
3.
eines Referats,
4.
einer Projektarbeit,
5.
eines schriftlichen Tests oder
6.
eines mündlichen Tests.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/24#abs-2 (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/24#abs-3 (3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Stelle bewertet, die für die Organisation und Durchführung des jeweiligen Leistungstests zuständig ist.

§ 23 § 25