Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
MDBNDVerfSchVDV§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:
| Abschnitt | Dauer | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgang | drei Monate |
| 2 | berufspraktische Ausbildung: Praktikum I | vier Monate |
| 3 | fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgang | drei Monate |
| 4 | berufspraktische Ausbildung: Praktikum II | zehn Monate |
| 5 | fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgang | vier Monate |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2019-08-16#abs-5 (5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 22 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
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