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# § 22 MDBNDVerfSchVDV — Dauer und Gliederung der Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 03.01.2023 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:

```
	Abschnitt	Dauer
	1	2
1	fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgang	drei Monate
2	berufspraktische Ausbildung: Praktikum I	vier Monate
3	fachtheoretische Ausbildung: Aufbaulehrgang	drei Monate
4	berufspraktische Ausbildung: Praktikum II	zehn Monate
5	fachtheoretische Ausbildung: Abschlusslehrgang	vier Monate
```

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung – abweichend von den Absätzen 3 und 4 –

- 1. anders unterteilt werden,

- 2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

- 3. eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

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Zitiervorschlag: § 22 MDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MDBNDVerfSchVDV/22?asof=2023-01-03

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