Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung

Stand: 03.01.2023

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-1 (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-2 (2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-3 (3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-4 (4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-5 (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/46#abs-6 (6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 45 § 47