Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

MBPolVDVDV

§ 47 Zwischenprüfungszeugnis

Stand: 20.03.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/47#abs-1 (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/47#abs-2 (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und
2.
die Note der Zwischenprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/47#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MBPolVDVDV/47#abs-4 (4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.

§ 46 § 48